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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-,  Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-,  Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma:


Schacht garden e.K. Garten – Landschaft – Zaun
Inhaber Frank Schacht
Alte Schulstraße 4
(ehemals Chantrainstraße 4)
52152 Simmerath
Deutschland

Stand: August 2023

(auf Basis vom Bundeskartellamt, 2. Beschlussabteilung B 2 – 51220 – BO – 9/03, v. 11. Juni 2003)

USt-ID –Nr.: DE 121 827 601

1. Geltungsbereich

1.01 Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (im Sinne des § 14 BGB), d. h. im Geschäftsverkehr mit Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie Verbrauchern.
Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne besondere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Vertragssprache ist deutsch.
Bei Angebotsanfragen, die z.B. telefonisch, per E-Mail, per Fax schriftlich oder über die Internetpräsenz an den Anbieter übermittelt werden, erhält der Käufer / Kunde alle Vertragsdaten im Rahmen eines verbindlichen Angebotes per E-Mail übersandt, welche der Kunde/Käufer ausdrucken oder elektronisch sichern kann.


2. Einkaufsbedingungen des Bestellers / Käufers

Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung von eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers widersprochen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich der Geltung zustimmen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben In jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3. Angebot und Vertragsabschluss

3.01.

Alle Angebote sind, einerlei ob schriftlich oder mündlich, freibleibend und unverbindlich.

Sämtliche Angebote, Preise und Lieferzeiten sind freibleibend.

Alle Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten und sonstigen von uns herausgegebenen Publikationen sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unverbindlich.

Änderungen konstruktiver oder jeglicher Art, insbesondere wenn sie der technischen Weiterentwicklung dienen, behalten wir uns jederzeit vor.

Die Preisstellung beruht auf den zur Zeit der Angebotsabgabe maßgeblichen Material- oder Energiekosten, Lohn- und Frachtkosten. Soll die Lieferung 1 Woche nach Vertragsabschluss oder später erfolgen und diesbezüglich Änderungen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung vor. Für eine mögliche Stornierung eines Auftrages durch den Käufer/ Vertragspartner ist in jedem Fall eine vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich, Stornierungskosten werden in Höhe von 15 % des Auftragswertes erhoben. Rückgabe von bestellten bzw. gelieferten Materialien ist nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer (Schacht garden e.K.) möglich. Eine Rekommissionierungsgebühr in Höhe von 15 % des Warenwertes, zuzüglich 50,00 € Wiedereinlagerungsgebühr wird bei Gutschrift der Retoure in Abzug gebracht.

Die von uns angegebenen Preise gelten ab Lager Simmerath, ausschließlich Fracht und Verpackung. Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt durch den Lieferer. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers, soweit nicht anders vereinbart. Zum Zwecke der Lieferankündigung können einzelne Kundendaten an den Versanddienstleister übermittelt werden.

Schriftliche Angebote sind gegenwärtig für die Dauer von 1 Werktagen verbindlich, mündliche Angebote dagegen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form wie z.B. Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen etc. – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

3.02 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

3.03 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem  Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.


4. Lieferfristen und Verzug

Lieferung erfolgt ab Lager Simmerath zu unseren Bedingungen. Teillieferungen sind zulässig soweit nicht gegenteiliges vereinbart wurde. Angaben zur Lieferzeit sind unverbindlich, werden jedoch mit äußerster Sorgfalt eingehalten, aber nicht gewährleistet.

Aufträge können nur geändert werden, wenn es sich um lagermäßige Ware handelt. Ist bei Mittelung der Änderung die Ware bereits gefertigt, so dass sie durch uns voraussichtlich kurzfristig nicht anderweitig verwendet werden kann, muss der ursprüngliche Auftrag bestehen bleiben, oder der Besteller hat den vereinbarten Preis zu entrichten. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausstattung bleiben vorbehalten. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen. Werden die Mängel bei der Verarbeitung erkennbar, ist die Verarbeitung sofort einzustellen, sowie uns unverzüglich darüber schriftlich zu informieren. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen bei selbstverschuldetem Mangel durch den Käufer oder Dritte, z.B. ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung. Für Mängel der von der Firma Schacht gelieferten oder am Lager angebotenen Waren haftet die Firma Schacht unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Der Käufer ist verpflichtet, der Firma Schacht ausreichend Zeit zur Feststellung des behaupteten Mangels einzuräumen. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn eine Ersatzlieferung kann nicht vorgenommen werden. Weitere Ansprüche des Käufers insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Bei Verbrauchsgeschäften bleibt der § 439 unberührt. Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren in 24 Monaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche ein Jahr.

Zusätzliche Bedingungen für Montagen von Zaun- und Toranlagen

Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass Hindernisse wie Bäume und Sträucher, die im Montagebereich stehen, vor dem Arbeitsbeginn beseitigt werden. Grenzsteine und die Zaunführung müssen klar erkennbar bzw. markiert werden. Die Zaunflucht muss für die Montage freigelegt sein. Ebenso müssen die Zufahrtsmöglichkeiten für das Montagefahrzeug gegeben sein.

Unsere Preise setzen jeweils die Bodenklasse 3 bis 4 gemäß VOB DIN 18300, Teil C, voraus. Mehraufwendungen durch Wartezeiten, Erschwernisse beim Erdaushub durch Beton, Asphalt, Wurzeln o.ä., Arbeiten in Geröll, Stein, Schotter oder Pflaster sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Nach Absprache mit dem Besteller können sie als Zusatzleistungen erbracht werden.

4.01 Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

4.02 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Kaufsache von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4.03 Der Verkäufer haftet nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen; für durch Verschulden seiner Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat er nicht einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Fehler bei der Auswahl des Vorlieferanten bleiben unberührt.

4.04 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

5. Gefahrübergang und Transport:

5.01 Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und Umweltgesichtspunkten erfolgt.

5.02 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

5.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

5.04 Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

6. Preise und Zahlung

6.01 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager des Verkäufers, zuzüglich Versandkosten, Verpackung und Mehrwertsteuer.

6.02 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen.

6.03 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Käufer über den Gegenwert verfügen kann.

6.04 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten (wozu auch der Rückstand von zwei Raten bei einer Teilzahlungsvereinbarung gehört) oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

6.05 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer willigt schon jetzt ein, dass der Verkäufer gegebenenfalls seinen Betrieb betreten kann, um die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Käufer, vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Fall die Veräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

6.06 In den Fällen der Nummern 6.04 und 6.05 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Nummer 7.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Nummer 6.05 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

6.07 Verzugszinsen werden mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung.

6.08 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffung der Sache übernommen hat. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.01 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – als Vorbehaltsware Eigentum des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

7.02 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird der Verkäufer Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Verarbeitungswert. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 7.01.

7.03 Der Käufer hat den Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht bloß vorübergehend und geringfügig in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 7.04 bis 7.05 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten, der Abtretung annimmt. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Nummer 7.02 hat, wird dem Verkäufer ein seinem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

7.05 Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einziehungsermächtigung in den in Nummer 6.05 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten – sofern der Verkäufer das nicht selbst tut – und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

7.06 Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf den Verkäufer über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer dem Verkäufer die daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an den Verkäufer abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an den Verkäufer abliefern.

7.07 Übersteigt der Nominalwert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

8. Höhere Gewalt

8.01 Wenn infolge höherer Gewalt nicht geliefert werden kann, muss der Verkäufer dies dem Käufer so schnell wie möglich fernschriftlich oder telegrafisch/telefonisch mit schriftlicher Bestätigung mitteilen.

8.02 Der Verkäufer kann im Falle höherer Gewalt nach Rücksprache mit dem Verkäufer den Vertrag auflösen oder die Lieferung aufschieben, bis die Situation der höheren Gewalt beendet ist.

8.03 Falls im Falle eines Aufschubs die Lieferung um mehr als zwei Tage verzögert wird, ist der Verkäufer berechtigt, dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen, dass er den Kaufvertrag als aufgelöst betrachtet.

8.04 Als höhere Gewalt gilt jede Situation, die sich dem direkten Einflussbereich des Verkäufers entzieht und in der die Erfüllung des Vertrages billigenderweise nicht mehr verlangt werden kann, wie Streiks, Transportschwierigkeiten, Brand, extreme Witterungsverhältnisse, Regierungsmaßnahmen, extrem hohe Anzahl oder extrem lange Erkrankung des Personals, Betriebsstörungen beim Verkäufer und dessen Lieferanten.

 

9. Mängelrüge, Qualität, Gesundheit und Gewährleistung

Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

9.01 Die vom Verkäufer vermarktete Ware wird handelsüblich überwiegend in öffentlichen Wäldern innerhalb der Europäischen Union produziert, was keinerlei chemische Behandlung der Pflanzen durch den Verkäufer zulässt. Die Ware wird in den Wäldern an augenscheinlich gesunden und schönen Pflanzen geschnitten, jedoch kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sich innerhalb der Ware Krankheiten und Ungeziefer befinden. Aufgrund dessen wird jegliche Haftung durch den Verkäufer auf Folgen durch Krankheiten und Ungeziefer innerhalb der Ware ausgeschlossen.

9.02 Die Ware wird in handelsüblichen Gewichtseinheiten gebündelt und vermarktet. Hierbei ist der Verkäufer stets bemüht, das angegebene Gewicht exakt einzuhalten. Da die Ware unter schwierigen Bedingungen durch Witterung und in wildem Gelände gebündelt wird, kann jedoch nicht jedes Bund gewogen werden. Auch sind durch extreme Witterungsbedingungen auf langen Transportwegen Gewichtsverluste durch Austrocknung selbst bei schnellstem Transport- und Warenumschlag nicht ausgeschlossen. Ein Reklamationsgrund besteht daher erst dann, wenn die Ware im Mittel eine Gewichtsabweichung von 10 Prozent überschreitet.

9.03 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so findet § 377 HGB mit der Maßgabe Anwendung, dass Mängel der gelieferten Naturprodukte binnen 3 Tagen und Mängel bei Glas- und Keramikware binnen 7 Tagen (bei versteckten Mängeln ab Feststellung) dem Verkäufer anzuzeigen sind.

9.04 Stellt der Käufer Mängel der gelieferten Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer, – bzw. bei Artikeln des Gärtnereibedarfs einen von der Landwirtschaftskammer – am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

9.05 Der Käufer hat dem Verkäufer die Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Die Prüfung hat in der Regel bis spätestens 14 Tage nach erfolgter Beanstandung zu erfolgen, im Fahrverkauf entsprechend dem üblichen Lieferrhythmus, spätestens aber nach 30 Tagen.

9.06 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

9.07 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind vom Verkäufer nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den der beruflichen Tätigkeit oder der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde; es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffansprüche gemäß §§ 478 und 479 BGB bleiben unberührt.

9.08 Rückgriffansprüche gemäß §§ 478 und 479 bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für mit dem Verkäufer nicht abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.

9.09 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.

9.10 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 BGB (Rückgriffanspruch) längere Fristen vorschreibt.

9.11 Für Schadensersatzansprüche gilt Nummer 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung

10.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Verkäufer nicht.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

10.02 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

 

11. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfassten personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

 

12. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht

12.01 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) der Wohnsitz des Verkäufers Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer ebenfalls am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.

12.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Widerrufbelehrung für Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

 

Widerrufsrecht 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tage ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Schacht garden e.K.
Garten – Landschaft – Zaun
Inh. Frank Schacht
Alte Schulstraße 4

(ehemals Chantrainstr. 4)
D-52152 Simmerath
Telefon: 02473 75 37
E-Mail: info@schacht-garden.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unten stehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, es wurde mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag  vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

14. Änderungsklauseln

Schacht garden ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Bedingungen berechtigt. Schacht garden wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund technischer Entwicklungen, Preisschwankungen, Änderung der Rechtsprechung oder  sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Vertragspartners.

15. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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52152 Simmerath

Gewerbegebiet Rollesbroich

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